LkSG

Herausforderung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Aber für wen eigentlich?

Herausforderung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Aber für wen eigentlich?

Kommentar von Udo Schneider, IoT Security Evangelist Europe bei Trend Micro

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht für die betroffenen Unternehmen vor, „menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Vom Gesetzestext selbst könnten sich viele Unternehmen jedoch erst einmal unbeeindruckt fühlen. Denn entweder gibt es keine Überschneidungen mit den im Gesetz genannten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen“ Risiken oder sie selbst gehören nicht zu genannten Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden.

Udo Schneider, IoT Security Evangelist Europe bei Trend Micro

Bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in Deutschland handelt es sich in den meisten Fällen jedoch nicht um rechtliche, sondern vielmehr vertragliche Verpflichtungen für Zulieferer. Diese Verpflichtungen geben größere Unternehmen vor, um die nötigen Standards gewährleisten zu können, wodurch kleinere Zulieferer gezwungen sind, sich ebenfalls an die Sorgfaltspflichten zu halten. Rechtlich sind diese Zulieferer also nicht verpflichtet, sollten sie die Vorgaben aber nicht einhalten, können sie auf lange Sicht im Wettbewerb nicht bestehen. Zu diesen Sorgfaltspflichten zählt unter anderem ein proaktives Risikomanagement, das entsprechende Risiken entlang der Lieferkette analysiert. Dazu kommt die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen.

Die Regelungen für den IT- und Security-Sektor sind nicht konkret festgelegt und auch für die Art und Weise des Nachweises gibt es keine echten Vorgaben. Dementsprechend müssen sich entweder die Hersteller in Deutschland innerhalb der nächsten Jahre auf ein einheitliches Format einigen oder große Unternehmen eigene Vorlagen zum Nachweis definieren und isoliert in der eigenen Lieferkette umsetzen. Für kleine Zulieferer bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, da sie für jeden Kunden ein eigenes Nachweis-Mapping anlegen müssen, was den jeweiligen Compliance-Ansprüchen der Vertragspartner entspricht.

Udo Schneider, IoT Security Evangelist Europe bei Trend Micro.

Absichern entlang der Lieferkette

Entscheidend bei der Lieferantenauswahl für Unternehmen ist, die Verlässlichkeit der Zulieferer vorab zu prüfen und konstant zu evaluieren. Denn ein unverlässlicher Lieferant ist im schlimmsten Fall geschäfts- und rufschädigend. Um weiterhin im Wettbewerb bestehen zu können, müssen kleinere Unternehmen und Zulieferer also ihr IT-Security-Niveau ausbauen und ökonomische Nachhaltigkeit nachweisen können.

Für die IT-Security ergeben sich zusätzlich zu diesem Zugzwang weitere Herausforderungen. So sind die Regelungen für den IT- und Security-Sektor nicht konkret festgelegt und auch für die Art und Weise des Nachweises gibt es keine echten Vorgaben. Dementsprechend müssen sich entweder die Hersteller in Deutschland innerhalb der nächsten Jahre auf ein einheitliches Format einigen oder große Unternehmen eigene Vorlagen zum Nachweis definieren und isoliert in der eigenen Lieferkette umsetzen. Für kleine Zulieferer bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, da sie für jeden Kunden ein eigenes Nachweis-Mapping anlegen müssen, was den jeweiligen Compliance-Ansprüchen der Vertragspartner entspricht.

Und wie steht es um die digitalen Menschenrechte?

Die digitalen Menschenrechte stellen eine Besonderheit des Rechtssystems in der EU dar. Am stärksten spürbar sind diese derzeit in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die oft im deutlichen Kontrast zu den Regelungen der Nicht-EU-Ländern steht. Für EU-Bürger fällt demnach der Schutz der eigenen Daten unter Menschenrechte. Ob eine Verbindung von LkSG und DSGVO durchgesetzt wird, ist bisher nicht klar. Denn die digitale Welt wird in den aktuellen LkSG-Fassungen nicht explizit genannt. Zählt die DSGVO jedoch zu den Menschenrechten im Sinne des LkSG, bedeutet das, dass diese in der Lieferkette samt Risikomanagement und Abwehr- und Beschwerdemaßnahmen durchgesetzt werden muss. Also sollten Regelungen, wie Datenhoheit über die eigenen Daten und das Recht auf Vergessen, entlang der gesamten Lieferkette nachvollziehbar und dokumentierbar sein. Demnach werden im Optimalfall in jedem Teil der Lieferkette die folgenden Fragen beachtet: Werden personenbezogenen Daten gesammelt und ist das notwendig? Wie werden diese Daten archiviert?

Fazit

Deutschland ist mit dem LkSG im europäischen Vergleich vorangeprescht. Aber auch auf EU-Seite gibt es entsprechende Überlegungen, wie die Diskussion um das „EU supply chain law initiative“, was dem LkSG in der Anwendung ähnlich ist, zeigt. Dieses wird in den Mitgliedsstaaten zwar zunächst kein sofort bindendes Gesetz sein. Jedoch sollen die Vorgaben in angemessener Zeit in nationales Recht umgesetzt bzw., wie in Deutschland, bestehendes Recht angepasst oder erweitert werden. Es bleibt zu hoffen, dass eine einheitliche gesetzliche Vorgabe in den nächsten Jahren in Kraft tritt, damit der Nachweis über die Einhaltung des Lieferkettengesetz ressourcenschonend ablaufen kann. Die Teams kleinerer Unternehmen stehen sonst vor einer enorm zeitaufwändigen und unpräzisen Aufgabe.