EU-DSGVO

GDPR und Transfer personenbezogener Daten

, München, Skyhigh Networks | Autor: Daniel Wolf

Verschlüsselte Daten bieten die meiste Sicherheit – auch finanziell

München, 25.April 2017 – Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung sorgt bei vielen Unternehmen für Verunsicherung. Darf man personenbezogene Daten von EU-Bürgen künftig noch in Nicht-EU-Länder übertragen? Ein Verbot gibt es nicht – wohl aber eine Handvoll Regeln. Wer zudem geeignete Schutzmaßnahmen ergreift, ist auf der sicheren Seite – kommentiert Daniel Wolf, Regional Director DACH beim Cloud-Security-Anbieter Skyhigh Networks.

Daniel Wolf, Regional Director DACH beim Cloud-Security-Anbieter Skyhigh Networks

Im Mai 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung oder auch General Data Protection Regulation, kurz GDPR, verabschiedet. Unternehmen haben aber noch bis Mai 2018 Zeit, sie umzusetzen. Die Vorschriften gelten für alle Firmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern speichern, übertragen oder verarbeiten – egal ob sie ihren Sitz in der EU oder außerhalb haben. Verstöße können teuer werden und kosten bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Kein Wunder also, dass Unternehmen sich keinen Lapsus leisten möchten. Große Verunsicherung herrscht darüber, ob und unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten künftig noch die EU verlassen dürfen.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:

Unternehmen müssen also eine ganze Reihe von Vorgaben beachten, wenn sie personenbezogene Daten an Drittländer übermitteln möchten. Zudem müssen sich alle Beteiligten in der Auftragskette an die Datenschutzverordnung halten. Das zu garantieren, ist gar nicht so einfach: Denn dafür muss bekannt sein, wo Daten über EU-Bürger gespeichert und verarbeitet werden, beispielsweise Kunden- und Lieferantendatenbanken und – nicht zu vergessen – Mitarbeiterdaten in HR-Systemen. Genauso ist es nötig, sich einen Überblick zu verschaffen, wie heute neue Daten gesammelt werden – einschließlich der lückenlosen Aufdeckung der Schatten-IT.

Insbesondere müssen Unternehmen kontinuierlich überprüfen, welche Informationen Nutzer via Cloud-Dienste teilen und damit gegen die GDPR verstoßen könnten. Oft sind IT-Verantwortliche geschockt, wenn eine Analyse von Skyhigh Networks die Anzahl verwendeter Cloud-Dienste offenbart. In deutschen Unternehmen tauchen typischerweise über 1.000 unterschiedliche Cloud-Dienste auf.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie man sich zusätzlich absichern kann: In Artikel 32 und Erwägungsgrund 83 der GDPR wird die Verschlüsselung als geeignete technische Maßnahme genannt, um personenbezogene Daten angemessen zu schützen. Und: Wer Daten verschlüsselt hat, muss betroffene Personen im Falle einer Datenschutzverletzung nicht benachrichtigen (Artikel 34). Im Original-Text heißt es: "…wenn die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung."

Dies zeigt, wie wichtig es ist, Daten zu verschlüsseln, bevor man sie in die Cloud lädt oder in Länder außerhalb der EU überträgt. Die Daten müssen jedoch für sämtliche Unbefugten unzugänglich gemacht werden. Das bedeutet, die Verschlüsselung sollte unbedingt schon vor dem Upload in die Cloud stattfinden, und die Schlüssel dürfen nicht in der Cloud gespeichert werden.

Fazit

Viele Vorgaben der GDPR galten schon nach den bisherigen Datenschutzrichtlinien von 1995. Neu ist jedoch, dass Unternehmen mit höheren Strafen und strengerer Ahndung rechnen müssen. Außerdem sind sie jetzt verpflichtet, Datenschutzverstöße innerhalb von 72 Stunden zu melden. Glücklicherweise ist es jedoch nicht verboten, personenbezogene Daten von EU-Bürgern in Länder außerhalb der EU zu übertragen. Man muss sich nur an die Regeln halten – und sollte die Daten außerdem verschlüsseln.